Bebauungsplan Nr. 23 „Timmerhorner Teiche”
Die UWA stellt sehr wohl fest, dass der vorliegende Entwurf des Bebauungsplans gestalterisch hervorragend gemacht ist. Gleichwohl sehen wir mit dieser Planung unkalkulierbare Folgekosten auf die Gemeinde Ammersbek zukommen.
Wir vertreten die Auffassung, dass die festgesetzten Bestimmungen die Eigentümer benachteiligen, deren Grundstücke in dem überplanten Gebiet liegen. Die Gemeinde darf nicht darauf spekulieren, dass sich die Eigentümer untereinander über eine mögliche Verwertung ihrer Grundstücke einigen. Findet diese Einigung nicht statt, verstoßen die nachteiligen Inhalts- und Schrankenbestimmungen für bestimmte Eigentümer gegen Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG. Daraus ergibt sich ein Entschädigungsanspruch für den Eigentümer.
Des Weiteren handelt es sich bei den Timmerhorner Teichen um ein künstliches Binnengewässer, dass regelmäßige Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten erfordert. Bei den Festsetzungen des Bebauungsplans wurde völlig außer Acht gelassen, wie diese Maßnahmen dem Eigentümer wirtschaftlich möglich sein sollen.
Gemäß § 40 Abs. 2 BauGB kann ein Eigentümer die Übernahme seines Grundstücks verlangen, wenn es ihm wegen der Festsetzungen des Bebauungsplans wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist, das Grundstück zu behalten oder es wie bisher zu nutzen. In einem solchen Fall hat der Eigentümer den Anspruch, dass die Gemeinde ihm das Eigentum gleichsam „abkauft”.
Aufgrund dieser Risiken für die Gemeinde Ammersbek hat die UWA-Fraktion dem Satzungsbeschluss in der Sitzung der Gemeindevertretung am 26. Februar 2015 nicht zugestimmt.